Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2015

BGH Beschluss vom 05.03.2015 – I ZR 128/14

1. Zivilsenat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_1

I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Se. . GmbH, die Inhaberin aller Rechte an dem Softwareprogramm S. und der dazugehörenden Softwarevarianten war.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_2

Die Se. . GmbH hatte der O. D. B. GmbH & Co. KG mit Software-Überlassungsvertrag vom 22. April 1992 das Nutzungsrecht an den Computerprogrammen "S. P. ", "S. F. ", "S. Nachkalkulation" und "S. V. ", die zusammen das "S. PP." (Produktions-, Planungs- und Steuersystem) bildeten, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 Nutzer zur Nutzung in Deutschland übertragen. Nr. 2.8 des Vertrags lautet: "Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen."

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_3

Im Februar 2006 wurde über das Vermögen der O. D. B. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin mit Unternehmenskaufvertrag vom 30. Mai 2006 an die B. GmbH. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der B. GmbH die Beklagte zu 1, deren Komplementär-GmbH die Beklagte zu 2 ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_4

Die Klägerin ist der Auffassung, der Insolvenzverwalter habe der B. GmbH keine Nutzungsrechte an den S. -Computerprogrammen einräumen oder übertragen können.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_5

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, die S. -Computerprogramme in Objektform oder in Quellenprogrammform in ihrem Geschäftsbetrieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die Computerprogramme an sie herauszugeben oder vollständig zu löschen und festzustellen, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin - nach entsprechendem Hinweis - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Mit der Revision will sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_8

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Verbreitungsrecht an den hier in Rede stehenden Vervielfältigungsstücken der Computerprogramme erschöpft ist. Die Beklagten sind daher gemäß § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung dieser Programme berechtigt, wenn dies zu deren bestimmungsgemäßer Benutzung notwendig ist. § 69d Abs. 1 UrhG war zwar - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Software-Überlassungsvertrags zwischen der Se. . GmbH und der O. D. B. GmbH & Co. KG am 22. April 1992 nicht in Kraft. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass diese Bestimmung gemäß § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-05/i-zr-128-14#rd_9

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Koch
Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonkeist in Urlaub und daher gehindertzu unterschreiben.
Büscher