Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2014
BGH Beschluss vom 03.04.2014 – 2 StR 652/13
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 652/13
vom 3. April 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. August 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in ein psychiatrisches Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt.
2 Die hiergegen eingelegte Revision der Nebenklägerin ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
3 Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:
„Zwar ist form- und fristgerecht Revision eingelegt; die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels in dem innerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingegangenen Schreiben vom 9. August 2013 ist nach § 300 StPO unschädlich. Im Hinblick auf die Erklärung, das Urteil werde insgesamt angefochten, begründet auch das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags kein Zulässigkeitsbedenken. Weiterhin kann ein Nebenkläger die Nichtanordnung einer Maßregel im Sicherungsverfahren beanstan-
den, ohne dass dem § 400 Abs. 1 StPO entgegenstünde (BGH Beschl. v. 1. Februar 2007 - 5 StR 444/06; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 400 Rn. 1).
Es fehlt aber an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird; dafür genügt es nicht, wenn - wie hier - lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH Beschl. v. 24. Oktober 2012 - 4 StR 325/12 m.w.N.; s. auch BGH Beschl. v. 1. August 2013 - 2 StR 242/13).“
4 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
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