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BGH Beschluss vom 23.07.2020 – 5 StR 177/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230720B5STR177.20.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 177/20

vom 23. Juli 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:230720B5STR177.20.1

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 19. Februar 2020 zugestellte Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet.

2 Der Schriftsatz vom 19. März 2020 enthält zwar die Erklärung, das Urteil werde „vollen Umfangs“ angefochten, und den Antrag, das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben sowie das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts Kiel zurückzugeben. Zudem wird die „Verletzung des formellen Rechts“ gerügt. Der Revisionsbegründung ist aber weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführte Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Dafür genügt es nicht, wenn – wie hier – allein das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 StR 652/13 mwN).

Cirener Berger Mosbacher

Köhler von Häfen

Vorinstanz:

Kiel, LG, 16.12.2019 - 596 Js 6386/18 35 KLs