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BGH Beschluss vom 21.03.2013 – 3 StR 42/13

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42/13 vom 21. März 2013 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig - am 21. März 2013 nach §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Oktober 2012 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 28. Februar 2013 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen weiterer, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 2. Januar 2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobener Verfahrensrügen gestellt.

2 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht in der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde. Der Angeklagte hat den Antrag des Generalbundesanwalts, mit dem er Kenntnis von der Versäumung d er Frist hinsichtlich der am 2. Januar 2013 erhobenen Verfahrensrügen erlangt hat, am 21. Februar 2013 erhalten. Erst am 16. März 2013 ist der Wiede reinsetzungsantrag eingegangen. Darauf, dass bei rechtzeitigem Eingang einer - wie hier - den Anforderungen des § 345 StPO genügenden Begründungserklärung eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfa hrensbeschwerden regelmäßig nicht in Betracht kommt (KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN), kommt es deshalb nicht mehr an.

3 2. Die durch die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die in der Revisionsbegründungsfrist erhobenen Verfahrensrügen haben sich als jedenfalls unbegründet erwiesen. Die Revision war deshalb als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Tolksdorf Hubert Schäfer

Gericke Spaniol