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BGH Beschluss vom 20.03.2013 – AnwZ (Brfg) 5/13

Senat für Anwaltssachen

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5/13

vom

20. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache

wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 20. März 2013

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. November 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1 Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied der Beklagten. Am 27. August 2011 beantragte er die Anerkennung als "Fachbeistand für Sozialrecht". Mit Bescheid vom 14. März 2012 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dass die für die Jahre 2009 und 2010 erforderliche sozialrechtliche Fortbildung nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 13. November 2012 wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

2 Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen, noch aufzuzeigen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters

Frey Martini

Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.2012 - 2 AGH 10/12 -