Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2013

BGH Beschluss vom 10.01.2013 – IX ZR 96/12

9. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 96/12

vom

10. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring

am 10. Januar 2013 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 20.893,27 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen in tatrichterlicher Verantwortung gewürdigt und einen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO bejaht, ohne dass

die Beschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzeigt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser Vill Lohmann

Grupp Möhring

Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 13.10.2011 - 21 O 1572/11 - OLG München, Entscheidung vom 15.02.2012 - 5 U 4525/11 -