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BGH Beschluss vom 19.12.2012 – VII ZR 186/11

7. Zivilsenat

WirtschaftsrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 186/11

vom

19. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Kosziol

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. August 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes ist offensichtlich nicht eröffnet (§ 87 Satz 1, § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GWB). Von einer Abgabe an den Kartellsenat ist abzusehen, wenn die kartellrechtliche Vorfrage vom Zivilsenat ohne weiteres selbst beantwortet werden kann, weil sich die Antwort unzweifelhaft aus der Anwendung des Gesetzes ergibt (Langen/ Bunte/Bornkamm, KartellR, Band 1, § 94 Rn. 7 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Insoweit kann auf die Begründung des Berufungsgerichts (unter II. 2. e) Bezug genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Post-Wettannahmestelle "H." keine Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern angenommen hat.

Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aus § 87 Satz 2 GWB herzuleiten. Von der Anwendbarkeit des Kartellverbotes (Art. 101 AEUV; früher Art. 81 EG) hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich nicht ab.

Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht erforderlich. Eine vorlagebedürftige Frage stellt sich nicht.

Durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2006 - U (K) 3416/05 - ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten nicht mehr berechtigt sind, über ihre Post-Wettannahmestellen Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern entgegenzunehmen, die keine schriftliche Vereinbarung mit der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern geschlossen haben. Dies ist auch im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung zu berücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Rechtskraft sollen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr in Frage gestellt werden können (so EuGH, EuZW 2012, 545 Rn. 96; NJW 2006, 1577 Rn. 20 ff.; NJW 2003, 3539 Rn. 38 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die außergerichtlichen

Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1 zu 95 % und die Beklagte zu 2 zu 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.

Gegenstandswert: 4.215.143 €

Kniffka Safari Chabestari Eick

Halfmeier Kosziol

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.08.2009 - 3 HKO 3808/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.08.2011 - 12 U 1846/09 -