Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2012
BGH Beschluss vom 15.11.2012 – I ZB 69/12
1. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/12 vom
15. November 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 FamFG, § 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts - auch soweit der weitere Beteiligte zu 2 die Kostenentscheidung angreifen will - nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG,
§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN zu der Frage der Anfechtbarkeit der Nichtzulassung gemäß § 574 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 O 5128/12 - OLG München, Entscheidung vom 10.08.2012 - 6 W 1415/12 -