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BGH Beschluss vom 11.01.2011 – 1 StR 528/10

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 528/10

vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat aus Rechtsgründen keinen Bestand. Denn der Katalog der Straftaten, deren Begehung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der

Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem gehört der Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) nicht (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1, 66a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB).

3 Diese Neufassung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Allerdings hat der Gesetzgeber eine von § 2 Abs. 6 StGB abweichende Regelung getroffen. Gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist aber das neue Gesetz für vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskräftig verurteilte Taten maßgeblich, wenn es gegenüber der bisherigen Rechtslage milder ist. Diese - jeweils an den Umständen des konkreten Falls zu messende - Voraussetzung ist hier erfüllt.

4 Danach hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel gemäß § 354a StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entfallen lassen.

5 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander