Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 23.03.2010 – 5 StR 10/10
5. Strafsenat
5 StR 10/10
BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Ergänzung wie folgt lautet:
„Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt (Art. 316d EGStGB).“
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