Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 23.03.2010 – 5 StR 10/10

5. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 10/10

BUNDESGERICHTSHOF BERICHTIGUNGSBESCHLUSS vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010 beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Ergänzung wie folgt lautet:

„Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt (Art. 316d EGStGB).“

Basdorf Brause Schaal

König Bellay