Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 23.02.2010 – 5 StR 10/10

5. Strafsenat

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5 StR 10/10

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angwandt (Art. 316d StGB).

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