Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2010

BGH Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZA 40/09

12. Zivilsenat

FamilienrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-17/xii-za-40-09#rd_1

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-17/xii-za-40-09#rd_2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozial-familiäre Verbund eines Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597).

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