Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 17.02.2010 – 2 StR 16/10
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16/10 vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Die Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Sie ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das angefochtene Urteil auf einer Verständigung beruhe und der Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam wäre (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird vom Revisionsführer selbst nicht behauptet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, wonach die Hauptverhandlung lediglich
"zum Zwecke eines Rechtsgespräches" (offenbar nach § 257 b StPO) unterbrochen wurde. Dass der nach § 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO vorgesehene Protokollvermerk fehlt, ist hier unschädlich.
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Cierniak Schmitt