Rechtsprechung / BGH / III. Zivilsenat / 2009

BGH Beschluss vom 30.04.2009 – III ZB 5/09

III. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

ZPO § 1035 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und § 1065 Abs. 1 Weist das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen diese Ent- scheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann un- statthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirk- sam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Fest- stellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbe- schwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. April 2009

in dem Verfahren zur Einsetzung eines Schiedsgerichtes

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Weist das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier:

nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen diese Ent-

scheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann un-

statthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat,

die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirk-

sam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Fest-

stellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbe-

schwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09 - OLG Jena

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Galke, Wöstmann und Seiters

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

15. Dezember 2008 - 1 SchH 3/08 - wird auf seine Kosten als un-

statthaft verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 230.000 €

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/iii-zb-5-09#rd_1

Mit Schreiben vom 7. April 2008 hat der Antragsteller gemäß § 1035

Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 19 der Vereinbarung

zwischen dem damaligen Land Thüringen und dem Fürstenhaus Schwarzburg-

Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen vom 6. Juli 1928 die Einsetzung

eines Schiedsgerichts zur Regelung eines Streites mit dem Antragsgegner über

die Weiterzahlung einer mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges eingestellten

Leibrente beantragt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/iii-zb-5-09#rd_2

Nach Beratung hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Ober-

landesgerichts mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 die Rücknahme des An-

trags angeregt. Nach herrschender Meinung setzten Anträge auf Einsetzung

eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung

jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam sei. Spätestens mit dem sog. Fürsten-

enteignungsgesetz

(Gesetz

über

die Enteignung

der

ehemaligen

Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11. Dezember 1948) sei die streit-

gegenständliche Vereinbarung aber außer Kraft gesetzt worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/iii-zb-5-09#rd_7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das

Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsgerichts zurückge-

wiesen, da es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062

Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde

statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichne-

ten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung über die Einsetzung eines Schiedsge-

richts ist im Rahmen des Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergangen.

Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht - in Übereinstimmung mit der

herrschenden Meinung (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1035, Rn. 17;

MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1035, Rn. 48; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl.,

§ 1035 Rn. 11; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl.,

Rn. 892 ff, 897; siehe auch BayObLG BB 1999, 1785; MDR 2001, 780; anders

etwa Bredow in: Festschrift für Peter Schlosser, S. 75, 80) - als Vorfrage geprüft

hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam

ist, macht die Entscheidung über die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu

einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/iii-zb-5-09#rd_8

Nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesge-

richt bis zur Bildung eines Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zu-

lässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt

werden. Die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung ist nach

§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Eine Ent-

scheidung in einem solchen Verfahren hat das Oberlandesgericht aber nicht

getroffen. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner (entsprechend

§ 33 ZPO) hätten - zumal den Parteien unter dem 13. Oktober 2008 die

Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mitgeteilt worden war - einen ent-

sprechenden Antrag stellen können. Dies ist aber nicht geschehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/iii-zb-5-09#rd_9

Dass sich das Oberlandesgericht mit der Frage der offensichtlichen Un-

wirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst hat, führt nicht zur Anfechtbarkeit

des Beschlusses, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nicht-

bestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder

Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (h.M., vgl. nur Musie-

lak/Voit, aaO Rn. 11-13; MünchKommZPO/Münch, aaO; Zöller/Geimer, aaO;

Lachmann, aaO, Rn. 918, 929; siehe auch für den Fall der Ernennung eines

Schiedsrichters bezüglich der Vorfrage eines gültigen Schiedsvertrags BGH,

Urteil vom 27. Februar 1969 - KZR 3/68 - NJW 1969, 978, 979).

Schlick

Dörr

Galke

Wöstmann

Seiters

Vorinstanz:

OLG Jena, Entscheidung vom 15.12.2008 - 1 SchH 3/08 -