Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 23.08.2006 – 5 StR 328/06

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2006 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die derzeit

nicht aussetzungsfähige (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB), den Angeklagten be-

sonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl.

auch § 67c Abs. 1 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ange-

sichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten be-

sonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6,

§ 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Auch im Hinblick darauf wird dem Angeklagten

so frühzeitig wie möglich eine hinreichende Behandlung seiner psychischen

Erkrankung zu ermöglichen sein.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal