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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 5 StR 98/06

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 7. September 2005 wird

a) das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 c), d) und f)

der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Miss-

brauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist;

insoweit werden die Kosten des Verfahrens und not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-

se auferlegt,

b) das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der An-

geklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kin-

des in zwei Fällen schuldig ist,

bb)

im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleiben-

den Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts rügt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_2

Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im

Übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesan-

waltschaft als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_3

Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift u. a. Fol-

gendes ausgeführt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_4

„Bezüglich der Fälle 2 c), d) und f) ist Verjährung eingetreten.

Die Kammer ist hier jeweils von einer Tatzeit nach dem 31. Januar 1994 (=

vierzehnter Geburtstag der Geschädigten) ausgegangen, so dass eine An-

wendung des § 176 a. F. StGB ausscheidet. Die Verurteilung konnte somit

nur auf § 174 StGB gestützt werden, was die Kammer auch nicht verkannt

hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_5

Diese Vorschrift wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in

den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung gilt

auch rückwirkend für vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin

nicht verjährt waren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_6

Als erste verjährungsunterbrechende Handlung kommt die An-

ordnung der Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei vom

16. März 2005 in Betracht (Bd. I Bl. 72 d. A.). Die Vernehmung selbst fand

am 5. April 2005 statt (Bd. I Bl. 73 ff. d. A.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_7

Die konkrete Tatzeit steht nach den Urteilsgründen nicht fest.

Aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch nur auf einen Zeitraum der

Tatbegehung geschlossen werden, der der Verjährung unterliegt. Im Übrigen

wäre hiervon unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des

Angeklagten auszugehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 78a Rdn.

6).“

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_9

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Aus den gleichen Erwägungen muss in den verbleibenden Fäl-

len II 2 b) und e) die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen

Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06#rd_10

Der Wegfall der drei Einzelstrafen führt zur Aufhebung des

Gesamt-strafenausspruchs. Aber auch die in den Fällen II 2 b) und e) ver-

hängten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von zwei Jah-

ren Freiheitsstrafe sind aufzuheben. Auch mit Rücksicht auf den erheblichen

Zeitablauf kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafzumessung in

diesen beiden verbliebenen Fällen von dem zu weit gehenden Schuldspruch

oder den entfallenen weiteren Einzelstrafen beeinflusst worden ist. Die

Feststel-

lungen können indes insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrich-

ter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den nun-

mehr rechtskräftigen Feststellungen nicht widersprechen.

Basdorf Häger Gerhardt

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