Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2005

BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 42/05

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. Juni 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Juni 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2004 wird auf Ko-

sten des Schuldners verworfen.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts

und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.

Gründe§

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begrün-

det worden ist (§§ 577 Abs. 1 Satz 2, 575 Abs. 2, 3 ZPO). Der Antrag auf Bei-

ordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichts-

los erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO); denn die Voraussetzungen für die Zulässig-

keit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Somit

kann auch das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann