Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2004
BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 1 StR 189/04
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Freiburg vom 17. Dezember 2003 wird verworfen; je-
doch wird im Fall B. 11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstra-
fe von einem Monat festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführer
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im Fall B. 11. der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstra-
fe war nachzuholen (vgl. BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafausspruch 10). In
Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat
hierbei auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38
Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem
nicht entgegen (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 331 Rdn. 3 m.w.N.). Einer Aufhebung
der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den be-
sonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358
Abs. 2 Satz 1 StPO Einzelstrafe, fehlende 2), weil - wie der Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend dargelegt hat - Auswirkun-
gen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf