Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2002
BGH Beschluss vom 13.11.2002 – 2 StR 391/02
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 8. Juli 2002 aufgehoben, soweit eine Entschei-
dung
über die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für die
einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom
17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) gewährten Strafaussetzung
zur Bewährung erbracht worden sind, unterblieben ist .
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen unter
Einbeziehung einer Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Kassel vom
17. Juli 2001 (Az.: 1630 Js 40355/00) zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die auf
die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Durch das genannte Urteil des Amtsgerichts Kassel war gegen den An-
geklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten
verhängt worden. Ihm war nach § 56b StGB auferlegt worden, zweihundert Ar-
beitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung zu leisten, davon hatte er
nach den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt seiner Festnahme in dieser Sa-
che achtundneunzig Arbeitsstunden geleistet. Da durch die rechtsfehlerfreie
Einbeziehung dieser Sache in die Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB
die ursprüngliche gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen ist, war
der erbrachten Leistungen zu entscheiden. Dies ist nach ständiger Rechtspre-
chung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Ge-
samtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378 f.). Daß das Landgericht die-
sen Umstand "entsprechend § 56f Abs. 3 StGB" bei der Gesamtstrafenbemes-
sung strafmildernd berücksichtigt hat, reicht nicht aus.
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