Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2000
BGH Beschluss vom 21.12.2000 – 4 StR 530/00
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 21. August 2000 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils unter Einbeziehung meh-
rerer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der
Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil
verzichtet, das den übereinstimmenden Anträgen des Vertreters der Staatsan-
waltschaft und seines Verteidigers entsprach. Die Erklärung ist ihm, wie sich
aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt wor-
den. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-
gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Zweifel an der
Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, daß
dem Angeklagten die erforderliche Einsicht für seine Prozeßhandlung und de-
ren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revi-
sion zur Folge und schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand aus (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.).
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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