Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 10.11.1999 – 5 StR 510/99

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Nach Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren im Eröffnungsbeschluß (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 416 Rdn. 4) war der möglicherweise schuldunfähige Angeklagte neben der Anordnung seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus freizusprechen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 18).

Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind rechtsfehlerfrei angenommen. Der erforderliche manifeste psychische Defekt des Angeklagten liegt aufgrund seiner konkret diagnostizierten „Borderline“-Störung zweifelsfrei vor (vgl. BGHSt 42, 385, 388; vgl. auch Kröber NStZ 1998, 80). Auch seine Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift ist aufgrund seiner Vorstrafen und weiterer Taten, deren Begehung er eingeräumt hat (UA S. 12), hinreichend belegt; daß das Landgericht rechtsfehlerhaft auch Taten aus einem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren, die der Angeklagte nicht eingeräumt hat (UA SS. 13), mitberücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

Allein aus von der Revision behaupteten konkreten Ausgestaltungen des Maßregelvollzuges ergibt sich keine Grundlage für eine Aussetzung nach § 67b StGB.

Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum