Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 04.03.1999 – 4 StR 704/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. März 1999 in der Strafsache gegen
wegen Menschenhandels
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. März 1999 beschlossen:
1. Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin
‚ Bielefeld, als Beistand bestellt.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 1998 wird als unbegründet
verworfen.
3. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 1998 dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte ein Viertel der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen hat.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und der dem Angeklagten und der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte ein Viertel und die
Nebenklägerin drei Viertel.
Gründe§
Zu 1.:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 19. August 1998, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, ist hier nach der zwischenzeitlich am 1. Dezember 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 397 aStPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I 820) in einen Antrag nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. umzudeuten, da die Nebenklägerin die Verurteilung des Angeklagten nach den §§ 177, 1§ 1 StGB erstrebt. Er führt zur Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand in der Revisionsinstanz, ohne daß es einer Prüfung der Voraus-
setzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bedurfte.
Zu 2.:
Die Revision der Nebenklägerin hat in der Sache keinen Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 1999 zutreffend ausgeführt hat - die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu 3.:
Die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist teilweise begründet. Das Landgericht hat den Angeklagten des Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 StGB) für schuldig befunden und damit wegen einer Tat verurteilt, die die Nebenklägerin betrifft (8 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von weiteren (selbständigen), ebenfalls zur Nebenklage berechtigenden Straftaten hat es ihn hingegen freigesprochen. In derartigen Fällen kann zwar eine Auslagenentscheidung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgen (vgl. Fran-
ke in KK/StPO 4. Aufl. 8 472 Rn. 7). Dies rechtfertigt es jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf den Angeklagten insgesamt abzusehen. Vielmehr entspricht es nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit, dem Angeklagten die
notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann