Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 13.01.1999 – 2 StR 646/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Januar 1999

in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. September 1998 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt.

Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruches. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Freiheitsberaubung nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich verwirklicht wurde. Die Freiheitsberaubung war zwar nicht Teil der zur Verwirklichung des §§ 249, 250 StGB gehörenden Gewalt, sie diente aber vor Beendigung der Tat der Festigung des Gewahrsams. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt Tateinheit, nicht Tatmehrheit vor (vgl. auch RG LZ 1921, Spalte 659; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 13 zu § 249 und Rdn. 17 zu § 239; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 13 zu 8 239 und Rdn. 11 zu 8 249).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen

hätte verteidigen können.

Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die Einzelstrafe von sechs

Monaten, die für das Vergehen der Freiheitsberaubung verhängt worden war.

Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann aber als Strafe für die tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände bestehen bleiben, weil sicher auszuschließen ist, daß das Landgericht den Angeklagten bei Annahme von Tateinheit zu einer

geringeren Strafe verurteilt hätte.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten