Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 25.11.1998 – 2 StR 514/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

25. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Mai 1998 dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur

Bewährung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im psychiatrischen Krankenhaus erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach S 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der auf Grund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 3 zu § 51). Von der Möglichkeit, gemäß S 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch ge-

macht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits

voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25 £; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 5 StR 578/97; Beschluß des Senats vom 25. März 1987 - 2 StR 701/86 zitiert bei Theune NStZ 1987, 498). Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch (BGHSt 31, 27 ££f). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewäh-

rung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

Ob eine Entscheidung nach § 8 StrEG nachgeholt werden kann, wird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. zu diesem Problem OLG München AnwBl 1998, 50 £ unter Hinweis auf die nicht einheitliche Rechtsprechung und das Schrift-

tum).

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten