Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.11.1997 – 5 StR 578/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 3 StR 578/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 6. November 1997 in der Strafsache gegen
Antonio PB aus Beim geboren am EB 1965 in Ag ( Italien ),
wegen Nötigung u.a.
WE,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1997, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Einzelstrafausspruch wegen uneidlicher Falschaussage, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin
- Strafrichter - zurückverwiesen. Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung und uneidlicher Falschaussage zu einer - durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig verbüßten - Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung der wegen uneidlicher Falschaussage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie des Gesamtstrafausspruchs.
Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte in einem Strafverfahren uneidlich falsch aus, um „möglicherweise“ seinen Bruder zu schützen ( UA S. 14 ). Dies legt nahe, daß sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand im Sinne des § 157 StGB befunden hatte. Der Tatrichter hätte deshalb im vorliegenden Fall die Milderungmöglichkeiten des § 157 StGB prüfen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte unter Berücksichtigung des § 157 StGB milder bestraft worden wäre. Soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist, war deshalb die Einzelfreiheitsstrafe aufzuheben. Dies führt auch zur Aufhebung der Ge-
samtfreiheitsstrafe.
Sollte der neue Tatrichter gegen den Angeklagten erneut eine Freiheitsstrafe verhängen, wird er zu bedenken haben, daß in Fällen, in denen die verhängte Freiheitsstrafe im Zeitpunkt des Urteils durch die erlittene Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist, die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe ausgeschlossen ist ( BGH NJW 1961, 1220 f.; BGHSt 31, 25; BGH bei Theune NStZ 1987, 498).
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Strafrichter - zurückverwiesen ( § 354 Abs. 3 StPO, 88 24, 25 GVG ).
- Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt