Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.03.1987 – 2 StR 701/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 701/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Verkäufer Ziya AU aus Kl, geboren am
0 Ku u
2. den Arbeiter Ünal AU zus KB, geboren am
GENE 1954 in SCHEN (TEREEED .
3. Üstün C o U :,: FE, geboren am EEE 235 :: SEE (TORE) ,
wegen versuchter Nötigung u.a.
Der 2.
I Wr
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten Ünal A wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. April 1986,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte der versuchten Nötigung in Tatmehrheit mit einem Vergehen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a.a WaffG schuldig ist,
2. im Ausspruch über die Aussetzung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Ünal AB sowie die Revisionen der Angeklag-
ten Ziya A und Co sesen das vor-
bezeichnete Urteil werden verworfen.
Die Angeklagten Ziya AD und C au
haben die Kosten ihres Rechtsmittels
sowie die der Nebenklägerin durch ihr Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Beim Angeklagten Ünal AUR wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen; jedoch fallen
ihm die durch sein Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Aus-
lagen zur Last.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten Ziya AM und C EEE sind im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt im wesentlichen auch für das Rechtsmittel des Angeklagten Ünal ABB. In Bezug auf ihn bedarf das Urteil zweier ge-
ringer Änderungen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat er sich nicht des Führens einer Waffe (§ 4 Abs. 4 WaffG6), sondern des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über die halbautomatische Selbstladewaffe (8 53 Abs. 1 Nr. 3 a.a WaffG) schuldig gemacht. Der Schuldspruch mußte deshalb entsprechend
geändert werden.
Ferner kann der Ausspruch über die Aussetzung der gegen diesen Angeklagten verhängten Jugendstrafe von einem Jahr nicht bestehenbleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die erlittene Untersuchungshaft voll verbüßt. In einem solchen Fall scheidet eine Strafaussetzung
begrifflich aus (BGH NJW 1961, 1220 f; BGHSt 31, 25 £). Durch dieses Sanktionsmittel ist der Angeklagte auch beschwert. Vor allem kann es sich für ihn bei der Bemessung der Strafe für eine spätere Tat nachteilig auswirken. Der günstigeren registerrechtlichen Regelung kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHSt 31, 25, 27 £f).
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer