Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 13.10.1998 – 5 StR 393/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. Oktober 1998 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
13. Oktober 1998 beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen B III 10 und 18 des Urteils nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last.
2. Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 26 (statt in 28) Fällen
verurteilt ist,
b) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird nach $S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Nach den eigenen prinzipiell tragfähigen Grundsätzen des Tatrichters für eine Zusammenfassung mehrerer Fälle gewerbsmäßiger Hehlerei, bezogen auf von Portugal aus abgesetzte gestohlene Fahrzeuge, zur Tateinheit (UA S. 172) ist die unterbliebene Zusammenfassung der Fälle B III 10 und 11 sowie B III 18 und 19 des Urteils trotz einheitlicher Zollabfertigung und Verschiffung der betroffenen Fahrzeuge nicht ganz unbedenklich. Der Generalbundesanwalt hat den Bedenken durch einen Antrag auf Teileinstellung hinsichtlich der jeweils angenommenen geringeren Einzeltat nach § 154 Abs. 2 StPO Rechnung getragen, dem der Senat folgt. Infolge des Wegfalls der beiden zugehörigen Einzelstrafen von einem Jahr sowie drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kommt die - hohe - Gesanmtfreiheitsstrafe von zehn Jahren in Wegfall, ohne daß es insoweit der Aufhebung von Feststellungen nach § 353
Abs. 2 StPO bedürfte.
Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenfestsetzung der festgestellten Verfahrensverzögerung (s. UA S. 175) durch exakte Bestimmung der dem Angeklagten deswegen zuzubilligenden Strafmilderung, wie sie von der Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts verlangt wird, Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 m.w.N.). Er wird in die Gesamtstrafe nach § 55 StGB die gegen den Angeklagten durch inzwischen
rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom
14. Januar 1998 verhängte weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten (Verwerfungsbeschluß des Senats vom
17. September 1998 - 5 StR 391/98) einzubeziehen haben.
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