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BGH Beschluss vom 12.10.1998 – 5 StR 333/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. Oktober 1998 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

12. Oktober 1998 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten H und zZ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Dezember 1997, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4

StPO mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben a) gegen den Angeklagten H insgesamt, b) gegen den Angeklagten Z im Ausspruch

über die Höhe der Jugendstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten zZ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Ju-

gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten H und Z wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, H zu sechs Jahren Freiheitsstrafe, Z zu drei Jahren Jugendstrafe. Die Revi-

sion des Angeklagten H führt mit einer Verfahrensrü-

ge zur umfassenden Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten, die Revision des Angeklagten Z hat mit der

Sachrüge einen Teilerfolg zum Strafausspruch.

1. Der Angeklagte H rügt mit Erfolg, daß ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei (8§ 258 Abs. 2 und 3 StPO). Seine entsprechende Behauptung wird durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO), das lediglich ausweist, daß den Angeklagten nach Schluß der Beweisaufnahme nach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft neben den Verteidigern Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben worden sei. Dies belegt - zumal bei dem hier vorliegenden üblichen Verfahrensablauf, bei dem es nach dem Abschluß der Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen auch nicht zu einem Wiedereintritt in die Verhandlung gekommen ist - eindeutig, daß dem Angeklagten nicht, wie unerläßlich, ausdrücklich persönlich das letzte Wort erteilt worden ist. Eine Unklarheit der Sitzungsniederschrift, wie sie ausnahmsweise eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs im Freibeweis gestatten könnte, liegt nicht vor (vgl. zum Vorstehenden Hürxthal in KK 3. Aufl. 8§ 258 Rdn. 14, 17, 33 m.w.N.).

Ein Beruhen der Verurteilung des Angeklagten H auf dem Verstoß läßt sich nicht ausschließen, und zwar nicht nur hinsichtlich des Strafausspruchs, sondern auch bezogen auf den Schuldspruch, wenngleich nach der im Urteil dokumentierten teilgeständigen Einlassung eine abweichen-

de rechtliche Bewertung der Tat im Ergebnis fernläge.

Der neue Tatrichter wird bei gleichem Schuldspruch nicht zu besorgen haben, daß die Neufassung des S 250 StGB

durch das 6. StrRG für den vorliegenden Fall eine mildere

Regelung enthält; die Bedrohung des Opfers mit dem vom Mitangeklagten Z mitgeführten Totschläger erfüllt ersichtlich die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. Andererseits wird angesichts dessen, daß die Tat ihren Schwerpunkt in der geplanten - freilich besonders üblen und brutalen - „Bestrafungsaktion” zum Nachteil des dabei nach den Feststellungen (UA S. 10 £.) nicht besonders schwer verletzten Opfers hatte und ersichtlich nicht in den anschließend spontan verübten Wegnahmehandlungen, die Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250

Abs. 2 StGB a.F. sorgfältiger als bislang vorzunehmen

sein.

2. Die Revision des Angeklagten Z hat bei der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch, zur Anwendung von Jugendstrafrecht und zur Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Indes hält der Ausspruch über die Bemessung der Jugendstrafe sachlichrechtlicher Prüfung

nicht stand.

Hierbei hätte die Jugendkammer aufgrund der erwähnten Tatbesonderheiten ausdrücklich die Frage prüfen und näher erörtern müssen, ob bei diesem Angeklagten für den Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall des schweren Raubes hätte angenommen werden müssen (vgl. BGHR JCGG § 18 Abs. 1 Satz 3 - minder schwerer Fall 3). Es läßt sich nicht ausschließen, daß die vermißte Prüfung den Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe

gegen den Angeklagten Z - der im übrigen nach den

Feststellungen vorbelastet, nicht indes, wie die Jugendkammer schreibt, „vorbestraft” ist - zu dessen Gunsten

beeinflußt haben könnte.

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