Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 04.09.1998 – 2 StR 328/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 328/98 vom
4. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
4. September 1998 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. März 1998 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte über eine Partneragentur die Zeugin K. in seine Wohnung bestellt. Als diese die starke Verschmutzung der Wohnung des Angeklagten und dessen Alkoholisierung bemerkte, beschloß sie unverzüglich wieder zu gehen. Sie teilte dies dem Angeklagten mit und bat ihn, ihr das - für diese Fälle übliche - Fahrgeld zu bezahlen, welches sie mit 100,-- DM an-
gab. Hiermit war der Angeklagte einverstanden. Als die Zeu-
gin K. nach einem Telefonat mit der Partnerschaftsagentur den Angeklagten aufforderte, ihr das versprochene Geld zu geben, weigerte sich dieser jedoch. Die Zeugin nutzte dann einen Toilettenbesuch des Angeklagten aus, um aus dessen auf dem Nachttisch liegenden Geldbörse das ihr "zustehende" Geld zu nehmen. Dies bemerkte der zurückkehrende Angeklagte, geriet in Wut, nahm ein ansonsten als Brieföffner verwendetes Messer und verlangte unter Drohung mit dem Messer Rückgabe des Geldes. Als die Zeugin K. sich weigerte, "kam es zunächst zu einer verbalen und anschließend auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte versuchte, sich das Geld selbst zurückzuholen. Es entspann sich ein längeres Handgemenge ... . Dabei hielt der Angeklagte das Messer, mit dem er zunächst nur drohen wollte, weiter in Händen. Durch dieses erlitt die Zeugin im Verlaufe der Handgreiflichkeiten zum einen an der linken Halsseite sowie bei dem Versuch, das Messer wegzuschieben, an der linken Hand oberflächliche Schnittwunden. Dem Angeklagten war bewußt, daß die Zeugin bei der körperlichen Auseinandersetzung durch das Messer, obwohl er dieses nicht gezielt gegen sie einsetzte, nicht unerheblich verletzt werden könnte. Es war ihm aber letztlich gleichgültig, da es ihm auf die Rückerlangung des Geldes ankam. Schließlich gelang es der Zeugin K., sich durch einen Tritt in die Genitalien von dem Angeklagten zu befreien und die Wohnung zu
verlassen" (UA S. 16).
1. Diese Feststellungen, die hinsichtlich des Ablaufes des Handgemenges ohnehin nicht ausreichend bestimmt sind,
tragen die Verurteilung nicht.
Der Tatrichter hätte prüfen müssen, ob das Handeln des
Angeklagten gerechtfertigt war. Nach § 859 Abs. 2 BGB darf
der Besitzer, dem eine Sache mittels verbotener Eigenmacht weggenommen wird, sie dem auf frischer Tat betroffenen Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Unabhängig davon, ob die Zeugin K. gegen den Angeklagten einen Zahlungsanspruch über 100,-- DM hatte, beging sie durch die vom Angeklagten nicht gestattete Wegnahme des Geldes verbotene Eigenmacht (8 858 BGB). Diese Eigenmacht war verboten, da die Voraussetzungen der Selbsthilfe (Ss 229 BGB) nicht vorlagen. Der Angeklagte handelte danach rechtmäßig. Dafür, daß das Verhalten des Angeklagten im konkreten Fall rechtsmißbräuchlich war - was in Ausnahmefällen bei unerträglichem Mißverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der durch die Gewalthandlung herbeigeführten Verletzung oder Gefährdung angenommen werden kann - geben die bisherigen Feststellungen nichts her. Hierbei ist zu sehen, daß der Angeklagte das Messer nicht gezielt gegen die Zeugin eingesetzt hat und die Ver-
letzungen eher zufällig entstanden sind.
Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um diese Frage abschließend zu entscheiden, zumal da der Tatrichter den rechtlichen Aspekt eines Rechtfertigungsgrundes in den Urteilsgründen gar nicht erkennbar bedacht
hat.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-
dung.
2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychia-
trischen Krankenhaus hatte ohnehin keinen Bestand.
Zu den Unterbringungsvoraussetzungen des § 63 StGB gehört, daß die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der
verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde. Der zur Zeit
der Tat bestehende Zustand muß der eines länger dauernden sein. Alkoholsucht, die nicht auf einem geistigen Defekt, sondern auf Charaktermängeln beruht, reicht nicht aus; auch nicht, daß ein Psychopath unter Alkohol Straftaten begeht (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 63 Rdn. 2 bm.w.N.). In Fällen dieser Art, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mitverursacht ist, diese aber letztlich auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 9 m.w.N.). Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, daß dies hier der Fall ist. Der Tatrichter hat die Bejahung der Voraussetzungen des $S 21 StGB beim Angeklagten auf dessen narzißtische Persönlichkeitsstruktur, seine diese verstärkende Multiinfarktdemenz, sowie seine nicht unerhebliche Alkoholintoxikation (ca. 1,8 %0), die die bereits vorhandenen Defekte zum Tatzeitpunkt dann "noch einmal verstärkt" hat, gestützt. Das Landgericht ist davon ausgegegangen, daß "das Zusammenwirken aller drei Momente" dann dazu führte, daß das Steuerungsvermögen entsprechend der grundsätzlich bestehenden Einsichtsfähigkeit zu handeln, erheblich reduziert war. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß die vorhandenen Defekte allein schon zur positiven Feststellung der Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB ausgereicht hätten. Bei der Prüfung der Unterbringung gemäß $S 63 StGB wird zwar ausgeführt, daß die erheblich verminderte Schuldfähigkeit "in erster Linie auf seinem durch die vorliegende Multiinfarktdemenz gekennzeichneten geistigen Zustand beruhe, dessen persönlichkeitsverändernde Wirkung unter Alkoholeinfluß
lediglich noch verstärkt wird" (UA S. 29). Damit wird aber
den erforderlichen länger dauernden Zustand zu belegen.
Niemöller Theune RiBGH Detter ist wegen Urlaubs an
der Unterschrift gehindert. Theune
Otten Rothfuß