Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 05.08.1998 – 5 StR 503/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen
wegen Meineides u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1998
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Erpressung im Fall 1 des Urteils und wegen Beihilfe zur Erpressung (Fall 2 des Urteils) verurteilt worden ist;
insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;
b) unter Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte in den Fällen 3, 4 und 6 des Urteils wegen Erpressung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Ge-
samtfreiheitsstrafe.
Bestehen bleibt die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und wegen Falschbeurkundung im Amt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 400 DM.
Soweit Freispruch und Einstellung erfolgt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, die auch die
weiteren Kosten des Revisionsverfahrens und die dem
Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides, Erpressung in vier Fällen und Beihilfe zur Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie wegen Falschbeurkundung im Amt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt. Der Angeklagte hat seine zunächst unbeschränkt eingelegte Revision auf die Verurteilung wegen Erpressung in vier Fällen und Beihilfe zur Erpressung beschränkt, die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Rechtsfolgenausspruchs wegen Meineides beschränkte Revisi-
on zurückgenommen.
Auf die Revision des Angeklagten sind seine Verurteilungen wegen Erpressung im Fall 1 des Urteils und wegen Beihilfe zur Erpressung im Fall 2 des Urteils aufzuheben. Der Angeklagte ist in diesen Fällen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 22. April 1998 — 5 StR 5/98 — (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
In den übrigen drei Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung stellt der Senat, dem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts folgend, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibende Verurteilung wegen Meineides und Falschbeurkundung
im Amt ein.
Mit dem Wegfall der Schuldsprüche in den allein noch angefochtenen Erpressungsfällen entfällt der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Neben der Gesamtgeldstrafe bleibt die vom Landgericht wegen Meineides
verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten nunmehr als
einzige, entsprechend der tatrichterlichen Entscheidung zur Bewährung
ausgesetzten Freiheitsstrafe bestehen.
Mit der auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 und 2 StPO gestützten Kostenentscheidung - die Teilrücknahme der Revision des Angeklagten erfordert keine gesonderte Berücksichtigung — hat sich die Kostenbeschwerde des Angeklagten erledigt. Bei der bereits vom Landgericht ausgesprochenen Bestimmung der Bewährungszeit auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei
Jahren hat es sein Bewenden.
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