Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.07.1998 – 2 StR 246/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 246/98 vom
3. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1998 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: jeweils sechs Jahre) sowie eine Gaspistole
eingezogen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO. Der zum Zeitpunkt des tatrichterlichen
Urteils rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann aber nicht
bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei beiden Überfällen die Bankangestellten mit einer "ungeladenen Gaspistole”. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht hat das Landgericht den Angeklagten zutreffend aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) verurteilt und rechtsfehlerfrei die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt. Nach der Neugestaltung des s 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998), die der Senat zu berücksichtigen hat (BGHSt 20, 77 ££; Beschluß des Senats vom 15. April 1998 - 2 StR 131/98), erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB n.F., der bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Die Verwendung der ungeladenen Gaspistole wird hier nämlich nicht vom Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. erfaßt, der bei einer Mindeststrafe von fünf Jahren gegenüber dem alten Recht nicht das mildere Gesetz wäre (Beschluß des Senats vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch: BCH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Anwendung des § 250 StGB n.F. niedrigere Einzelstrafen und auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, so daß der gesamte Strafauspruch der Aufhebung unterliegt. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Fest-
stellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und
können, ebenso wie die Einziehungsanordnung, bestehen blei-
ben.
Niemöller Detter Bode
Tolksdorf Rothfuß