Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 02.12.1998 – 2 StR 439/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Februar
1998 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt (Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren) und für die Anrechnung der in Portugal erlittenen Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab von
zwei zu eins bestimmt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von 8 349
Abs. 2 StPO.
Der zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann demgegenüber wegen der durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts erfolgten Rechtsänderung nicht
bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bedrohte der Angeklagte bei seinen sechs Überfällen auf Bankfilialen in Köln die Bankangestellten und anwesende Kunden jeweils mit einer ungeladenen Gaspistole. Auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts hat die Strafkammer den Angeklagten zutreffend nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. verurteilt und rechtsfehlerfrei die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt. Nach der Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts erfüllt die festgestellte Vorgehensweise des Angeklagten, da eine als Drohmittel eingesetzte ungeladene Gaspistole nicht als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 StGB n.F. anzusehen ist, lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. (Beschlüsse des Senats vom 3. Juli 1998 - 2 StR 246/98 und vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 - letzterer zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98). Diese Vorschrift ist wegen der niedrigeren Mindeststrafe - drei Jahre statt fünf Jahre - im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im
Sinne des S$S 2 Abs. 3 StCB.
Da die Strafkammer für die Taten des Angeklagten jeweils die Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. als Einzelstrafen verhängt hat, kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß das Landgericht bei Anwendung des neu gefaßten S 250 StGB auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hät-
te. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der
Gesamtfreiheitsstrafe. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können, ebenso wie die Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung der Auslieferungshaft, bestehen
bleiben.
Durch die teilweise Zurückverweisung in der Hauptsache ist die zusammen mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des
landgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden.
Jähnke Theune Bode
Otten Rothfuß