Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 15.04.1998 – 2 StR 131/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

15. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

15. April 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 1997 im

Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn

Monaten verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen kann der zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch rechtsfehlerfreie Strafausspruch nicht bestehen

bleiben.

Der durch das inzwischen in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) neu gefaßte § 146 StGB sieht für den Regelfall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren

statt - wie bisher - von zwei bis 15 Jahren vor.

Da das Landgericht einerseits einen minder schweren

Fall verneint hat, andererseits aber auch die Voraussetzungen des S$S 146 Abs. 2 n.F. nicht vorliegen, ist § 146 StGB n.F. bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das mildere Gesetz, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 - Gesetzesänderung 3; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1997 - 4 StR 485/97 = StV 1998, 76).

Das Landgericht hat sich bei der Zumessung der Strafe an der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens orientiert (UA

Ss. 30).

Auch wenn das Landgericht bei der Bewertung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat sowie der Bemessung der Strafe nicht durch diese Mindeststrafe begrenzt war, sondern einen minder schweren Fall und damit eine wesentlich niedrigere Mindeststrafe hätte zugrunde legen können, wenn es dies für angemessen gehalten hätte, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß es bei Anwendung des § 146 StGB n.F. eine niedrige Strafe verhängt hätte. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Ge-

setzesänderung nicht berührt und können bestehen bleiben.

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Nichtre-

videnten kommt nicht in Betracht (BGHSt 20, 77, 78).

Jahnke Theune Bode Athing Otten