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BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 3 StR 179/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

17. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Unterstützung des organisierten Zusammenhalts eines

verbotenen Vereins

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I

vom 19. Januar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dem Vorwurf, unerlaubt Munition erworben zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat

mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte, der am 3. August 1995 schon einmal wegen Unterstützung der verbotenen Devrimci Sol zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wor-

den war, am 25. August 1995 in seinem Pkw zahlreiche Exem-

plare der Zeitschrift "Kurtulus" sowie weiteres Propaganda - material der DHKP-C/Devrimci Sol. Das Material, das zuvor

bei einem politischen Freund gelagert hatte, sollte nunmehr bei einem anderen Freund eingelagert werden, damit die Verantwortlichen der DHKP-C/Devrimci Sol im Bezirk München die Möglichkeit hatten, darüber zu entscheiden, ob und gegebe-

nenfalls wie das Propagandamaterial weiter verwendet werden

sollte.

Das Landgericht hat diese Betätigung des Angeklagten als eine Straftat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, nämlich als Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der 1983 verbotenen Devrimci Sol gewertet, weil die DHKP-C keine Ersatzorganisation i.8S.d. § 8 Abs. 2 VereinsG darstelle, die verbotene Devrimci Sol vielmehr nur unter anderem Namen fortgesetzt werde. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

Das Landgericht geht selbst als gerichtskundig davon aus, daß sich die 1983 verbotene Devrimci Sol 1993 (richtig 1992) in zwei sich bekämpfende Flügel, die nach ihrem jeweiligen politischen Führer "Karatas-Flügel" und "Yagan-Flügel" bezeichnet werden, gespalten und somit nicht kontinuierlich fortbestanden hat. So hat das Landgericht den unter dem Namen DHKP-C geführten "Karatas-Flügel" als identisch mit der früheren Devrimci Sol gewertet, weil dessen Führer Karatas zuvor auch Führer der 1983 verbotenen Devrimci Sol war, dieser Flügel sich selbst in seinen Publikationen die Identität mit Devrimci Sol zuschreibt und deren Kennzeichen verwendet. Nicht bedacht hat das Landge-

richt, daß die Beanspruchung des früheren Parteinamens und

des Symbols der Devrimci Sol durch die DHKP-C lediglich Mittel der propagandistischen Auseinandersetzung mit dem anderen Teil der früheren Devrimci Sol, dem "Yagan-Flügel" und Ausdruck des alleinigen Repräsentationsanspruchs sein kann, der über die Identität mit dem verbotenen Verein für sich genommen nichts wesentlich besagt (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305).

Voraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, daß der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 84 Rdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, daß die Vereinigung nur einen neuen Namen annimmt. Erforderlich ist aber stets, daß die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 6), daß der organisatorische Apparat und seine Träger im wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 84 Rdn. 4). Nach einer Spaltung in zwei konkurrierende "Flügel" kann ohne nähere Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht angenommen werden, daß ausnahmsweise doch der eine Flügel mit dem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Im übrigen kann sich die Aufspaltung eines verbotenen Vereins in zwei sich bekämpfende "Flügel" auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. schon BGH NStZ 1997, 603), wofür schon der Umstand sprechen kann, daß die DHKP-C nach eigenen Aussagen einen Parteigründungskongreß durchgeführt und sich am 30. März 1994 eine eigene Satzung gegeben hat.

In einem solchen Fall kann der abgespaltene "Flügel" auch

eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein, auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG - anders als im Fall des § 129 Abs. 1 und des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den - hier nicht anwendbaren - Strafnormen der SS 84, 85, § 6 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation "(teil)identischen" Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305; BGH, Beschl. v. 1. April 1998 - 3 StR 11/98 m.w.N.). Daran fehlt es.

Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat kommt nicht in Betracht. Mangels konkreter Anhaltspunkte kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob Feststellungen zu der - an sich nicht naheliegenden - Identität ei-

nes der Flügel mit der "Devrimci Sol" ausgeschlossen und

eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende rechtli-

che Bewertung der DHKP-C möglich ist.

zschockelt Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister