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BGH Beschluss vom 01.04.1998 – 3 StR 11/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts

eines verbotenen Vereins

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 1997 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat

mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch seine Anwesenheit und sein Zureden einen türkischen Imbißhändler zu einer freiwilligen Spende für die "Devrimci Sol" veranlaßt. Trotz der Spaltung der "Devrimci Sol" in zwei sich heftig bekämpfende Flügel habe er damit einen verbotenen Verein unterstützt. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Dem Senat ist durch Beschwerden in einem Ermittlungs-

verfahren des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der

Bildung einer terroristischen Vereinigung folgender Bericht

des Bundeskriminalamts vom 9. Oktober 1997 bekannt:

Die "Devrimci Sol", Kurzbezeichnung "Dev Sol", ist eine im Jahre 1978 in der Türkei gegründete terroristisch-linksextremistische Organisation, die insbesondere das Ziel verfolgt, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommu - nistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Nach gewalttätigen Ausschreitungen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1982 verbot der Bundesminister des Innern durch Verfügung vom 27.1.1983, bestandskräftig seit 1989, die auch im Inland tätige "Devrimci Sol" einschließlich ihrer Teilorganisation, weil sie öffentlich Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Zie-

le befürwortete.

Im Jahre 1992 spaltete sich die "Devrimci Sol" in zwei konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel, die nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursus Karatas und dem im März 1995 in der Türkei von Sicherheitskräften erschossenen Bedri Yagan als "Karatas"- und "Yagan-Flügel" bezeichnet werden. Im Oktober 1994 gab der "Karatas-Flügel" bekannt, fortan den "revolutionären Kampf" unter der Bezeichnung "DHKP-C" zu führen, während sich der "Yagan-Flügel" - in Anknüpfung an den Ursprungsnamen der "Devrimci Sol" - seit September 1994 als "THKP/C-Devrimci Sol" zunehmend als "Dev Sol" bezeichnet. Beide Flügel nehmen für sich in Anspruch, die verbotene Organisation "Devrimci Sol" zu

repräsentieren.

Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landgerichts. Ausweislich des genannten Berichts wurde die Satzung der DHKP-C am 30. März 1994 vermutlich in Syrien beschlossen; nach einem sichergestellten Flugblatt hat an diesem Tage der Parteigründungskongreß der DHKP-C stattge-

funden.

Daraus ergibt sich, daß sich die 1983 verbotene Devrimci Sol in zwei sich bekämpfende Flügel gespalten, also nicht kontinuierlich fortbestanden hat. Der Umstand, daß nach eigenen Angaben der DHKP-C ein Parteigründungskongreß durchgeführt wurde und der DHKP-C am 30. März 1994 eine Satzung gegeben worden ist, spricht dafür, daß neue Organisationsstrukturen geschaffen wurden. Danach fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß es sich bei dem einen der nach der Spaltung bestehenden Flügel um die verbo-

tene Devrimci Sol handelt.

Voraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, daß der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 84 Rdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, daß die Vereinigung nur einen neuen Namen annimmt. Erforderlich ist aber stets, daß die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 6), daß der organisatorische Apparat und seine Träger im wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 84 Rdn. 4). Nach einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine kann ohne Feststellungen zur personellen und organisatorischen

Identität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht ange-

nommen werden, daß ausnahmsweise doch der eine Flügel mit dem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der Devrimci Sol in einen "Yagan-Flügel" und einen "Karatas-Flügel" kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. BGH NStzZ 1997, 603; ferner den Hinweis auf einen "Parteikongreß des Karatas-Flügels" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795). In einem solchen Fall kann der abgespaltene "Flügel" auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG - anders als im Fall des § 129

Abs. 1 und des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den

- hier nicht anwendbaren - Strafnormen der SS 84, 85, § 6 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation "(teil)identischen" Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 8 VereinsG Rdn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG Rdn. 3, 6). Gegen eine Identität der verbotenen Devrimci Sol mit einem der Flügel spricht im übrigen, daß, soweit dem Senat bekannt geworden ist, sich die Gruppierungen in Deutschland in der Zeit von

1983 bis 1993 erkennbar nicht betätigt haben (BGH, Beschluß

vom 4. Februar 1998 - 3 StR 390/97 - zur Veröffentlichung

bestimmt).

Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat kommt nicht in Betracht. Denn es kann nicht abschließend befunden werden, ob - einschließlich der gebotenen Darlegungen zur subjektiven Tatseite - Feststellungen zu der nicht naheliegenden Identität einer der Flügel mit der "Devrimci Sol" und der Unterstützung dieses Flügels durch den Angeklagten

ausgeschlossen sind. Kutzer zschockelt Blauth

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