Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 12.05.1998 – 4 StR 163/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

12. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1998 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Tot-

schlags beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom

19. Dezember 1997

a) dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen

schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr” zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln gemäß

§§ 69,69 a StGB verhängt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags. Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht genügen, den Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu tragen. Die Feststellungen belegen nämlich nicht hinreichend, daß der Angeklagte sein Kraftfahrzeug bei den mehrfachen, gegen die beiden Tatopfer gerichteten "Rammfahrten" im öffentlichen Verkehrsraum geführt und damit - wie es die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt - die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Vielmehr begründen die Lichtbilder, auf die in den Urteilsgründen wegen der näheren Einzelheiten der Örtlichkeit Bezug genommen wird (UA 11), insoweit erhebliche Zweifel. Denn sie zeigen einen von der Öffentlichen Straße nicht einsehbaren, nur durch eine schmale langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbaren unbefestigten Hinterhof, in welchem zur Tatzeit neben dem Fahrzeug des Angeklagten noch weitere drei Kraftfahrzeuge standen. Diese örtlichen Gegebenheiten belegen nicht, daß der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung stand (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 315 b Rdn. 2 und Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16). Der Umstand, daß das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu

Parkzwecken benutzt wurde, genügt hierfür nicht. Für die

Feststellung des Landgerichts, daß das Hofgrundstück auch von den Anwohnern der anliegenden Nachbarhäuser und deren Gäste als Parkplatz genutzt wurde, bieten die Urteilsgründe - insbesondere im Hinblick auf die bezuggenommenen Lichtbilder - keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Inso-

weit wäre weitere Aufklärung erforderlich.

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, wobei der Senat den Schuldspruch zur Klarstellung (vgl. UA 31) dahingehend ergänzt hat, daß der Angeklagte

des versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammen-

treffenden Fällen schuldig ist ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 26). Die Änderung des

Schuldspruchs nötigt auch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf für den Angeklagten günstigere Rechts-

folgen erkannt hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Maatz Tolksdorf Kuckein

Athing Ernemann