Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 22.04.1998 – 5 StR 73/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen
- 5 StR 73/98 -
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22. April 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin H
als Verteidigerin,
Rechtsanwältin S
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 16. Juli 1997 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen not-
wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten — die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge die Aufhebung der Verurteilung zum Ziel hat - sowie die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft — die mit der Sachrüge geltend macht, der Angeklagte habe auch wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt werden müssen —
bleiben ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Nebenklägerin während
eines Streits derart die Handgelenke gedrückt, daß diese Blutergüsse und
Schmerzen erlitt. Wenige Wochen später versuchte der Angeklagte der Ne-
benklägerin ein Gemisch verschiedener Beruhigungsmittel — von ihm als
“Todesdroge” bezeichnet — beizubringen; dabei setzte sich der Angeklagte auf das Opfer und drückte es gegen einen Sessel. Bei dem Versuch, sich gegen das Einflößen der Flüssigkeit zur Wehr zu setzen, verletzte sich die Nebenklägerin an der Lippe. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Teppichmesser und zwang sie, sich auszuziehen. Davon, daß der Angeklagte hierbei den Vorsatz hatte, das Opfer zu vergewaltigen, konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. Es hielt die “Bekundungen der Nebenklägerin nicht in dem Ma-Be glaubhaft, daß allein darauf eine Verurteilung gestützt werden konnte”. Das Landgericht ist deshalb den Angaben der Nebenklägerin lediglich insoweit gefolgt, “als ihre Bekundungen durch andere Beweismittel gestützt”
wurden.
2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
a) Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision weder eine konkrete Beweisbehauptung noch das von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Beweisergebnis angibt (vgl. BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6, 7).
b) Die Rüge, der Tatrichter habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Den Antrag, einen bestimmten Zeugen zum Beweis für die Tatsache zu hören, daß die Nebenklägerin ihm gegenüber geäußert habe, der Angeklagte würde mit Maschinenpistolen handeln, hat das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beweisamtrag betraf Umstände, die die generelle Glaubwürdigkeit des Opfers erschüttern sollten. Solche Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegen-
stand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn
sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl. BGHR
StPO 8 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 5, 13). So lag es hier. Selbst wenn der Zeuge die behauptete Beweistatsache bekundet hätte, brauchte das Gericht daraus nicht den Schluß auf die generelle Unglaub-
würdigkeit der Nebenklägerin zu ziehen.
3. Im übrigen hält das Urteil sachlichrechtlicher Überprüfung im wesentlichen
stand. Der Ausführung bedarf nur folgendes:
a) Sowohl die Revision des Angeklagten als auch die Revision der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es reicht aus, daß sie möglich sind und daß der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat die Entscheidungen des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.N.).
Rechtsfehler in diesem Sinne läßt das Urteil nicht erkennen, so daß beide
Rechtsmittel den Schuldspruch nicht in Frage stellen können.
Die Strafkammer konnte sich lediglich von den abgeurteilten Taten überzeugen. Hierbei ist sie den Angaben des Opfers insoweit gefolgt, als diese
durch weitere Beweismittel bestätigt wurden. So hat sie als weiteres Be-
weisanzeichen für die erste Mißhandlung die Aussage eines Nachbarn herangezogen, der im Tatzeitraum blaue Flecken und Druckstellen an den Handgelenken des Opfers gesehen hatte. Vom zweiten dem Angeklagten zur Last gelegten Tatkomplex hat sich das Landgericht anhand der auf dem Nachthemd der Nebenklägerin nachgewiesenen Spuren von Beruhigungs-
mitteln sowie der
Aussage eines Zeugen, den das Opfer am Tattag in unbekleidetem Zustand um Hilfe gebeten hatte, zu Überzeugen vermocht. In ihrer Gesamtheit konnten diese Indiztatsachen zusammen mit den Angaben der Nebenklägerin dem Tatrichter die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, soweit sie festgestellt ist, vermitteln. Daß sich das Landgericht dagegen von weitergehenden Vorwürfen — insbesondere vom Vergewaltigungsvorsatz — nicht hat überzeugen können, ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Zum einen hatte der Tatrichter Zweifel an der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Opfers, zum anderen konnte er nicht sicher ausschließen, daß es dem Angeklagten subjektiv nur darum ging, die Geschädigte zu demütigen (UA
S. 11). Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Soweit die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge auch die Strafzumessung im Fall Il. 2. der Urteilsgründe angreift, deckt sie keinen Rechts-
fehler auf.
c) Auch sonst zeigen die Revisionen keine Fehler auf, die zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Im Fall Il. 1. sind die Urteilsgründe lediglich dahin zu ergänzen, daß die Tagessatzhöhe für die wegen Körperverletzung ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf zwei DM festgesetzt wird. Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat holt dies — in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO —- nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2). Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich eine nicht zu vollstreckende Einzelstrafe betroffen ist.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt