Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 01.04.1998 – 3 StR 13/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 13/98 vom
1. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. September 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
3. Der Antrag des Verteidigers vom 19. März 1998 auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 21. März 1997 - 10 Gs 201/97 - wird abgelehnt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Geschädigten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte befand sich vom 9. Dezember 1996 bis
31. März 1997 in Untersuchungshaft; seither ist er gemäß
§ 126 a StPO einstweilig untergebracht.
Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch hält
indes rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB - die hier durchaus gegeben sein können - sind im Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den Geschädigten angegriffen und mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt, weil er ihm eine Lektion erteilen und sich so vor vermeintlichen Angriffen des Geschädigten und dessen Bruders schützen wollte. Dabei war er aufgrund einer "posttraumatischen Belastungsstörung in der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt; seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war aber nicht gänzlich aufgehoben". Hätte das Landgericht, worauf diese im Urteil durchgängig verwendete Formulierung hindeutet, die Anwendung des § 21 StGB auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich stützen wollen, so läge darin bereits ein Rechtsfehler, denn der Tatrichter hat sich wegen der unterschiedlichen Auswirkungen Klarheit darüber zu verschaffen, welche der Alternativen in Betracht kommt (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.). Das Landgericht hat aber auch ausgeführt, daß dem Angeklagten bewußt war, daß er den Geschädigten "auch dann nicht
angreifen durfte, wenn er sich von diesem bedroht fühlte",
"daß er sich so wie geschehen nicht verhalten durfte" (UA S. 22). Daraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte trotz verminderter Fähigkeit hierzu die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich noch hatte. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, enthalten die Urteilsgründe aber keine Ausführungen dazu, ob und wie die festgestellte psychische Störung das Steuerungsvermögen des Angeklagten beeinflußt. Den Blick darauf hat sich das Landgericht möglicherweise durch die Vermischung der beiden Voraussetzungen des § 21 StGB verstellt. Um eine Unterbringung des Angeklagten zu rechtfertigen, bedarf es - bei festgestellter Unrechtseinsicht - der durch nähere Darstellung für das Revisionsgericht nachprüfbaren Feststellung, daß sich die psychische Störung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der neue Tatrichter wird auch näher darzulegen haben, welchem der biologischen Merkmale des § 20 StGB das
festgestellte Belastungssyndrom zuzuordnen ist.
2. Der Senat schließt aus, daß die erneute Prüfung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit führt. Der Schuldspruch und der Strafausspruch
bleiben deshalb von dem Fehler unberührt.
3. Die vorläufige Unterbringung des Angeklagten dauert fort. Nach § 126 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 StPO kann das Revisionsgericht den Unterbringungsbeschluß nur dann aufheben, wenn sich bei der Aufhebung der die Unterbringung anordnenden Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig wäre (S 120 Abs. 1 StPO). Dies ist nicht der Fall. Es erscheint weiterhin möglich, daß der neue Tatrichter sich rechtsfehlerfrei von der erheblich
verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten und seiner
fortdauernden Gefährlichkeit überzeugt. Zwar wird der Angeklagte in zwei Monaten die
- nunmehr rechtskräftig gewordene - Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft und einstweilige Unterbringung verbüßt
haben, doch ist im Hinblick auf die durch den Angeklagten
verursachten erheblichen Verletzungen und das darin zum Ausdruck kommende hohe Gefährlichkeitsmoment die weitere
Unterbringung noch nicht unverhältnismäßig.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
RiBGH Winkler ist Pfister durch Urlaub verhin-
dert zu unterschreiben.
Kutzer