Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 31.03.1998 – 5 StR 685/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 31. März 1998
in der Strafsache
- 5 StR 685/97 -
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 31. März
1998, an der teilgenommen haben:
Richterin Harms
als Vorsitzende,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger des Angeklagten Hinz,
Rechtsanwalt R
als Verteidiger des Angeklagten Vogt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. Juni 1997 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden verworfen.
3. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten lassen keine sie beschwerenden Rechtsfehler erkennen; sie bleiben deshalb ohne Erfolg. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, führen mit der Sachrüge zur Änderung der
Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet.
Die Angeklagten haben sich jeweils der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, da der Angeklagte V den Barhocker als Drohmittel eingesetzt hat und der Angeklagte H sich dies als Mittäter zurechnen lassen muß. Für das Merkmal des Beisichführens genügt es, daß der Täter das Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens einsatzbereit bei sich hat (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1 und 3).
Der Senat kann die Schuldsprüche von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil den Angeklagten bereits in der Anklageschrift schwere
räuberische Erpressung vorgeworfen worden war.
Die Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht unter Berücksichtigung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB höhere Strafen ausgesprochen hätte. Es versteht sich von selbst, daß 8 250 Abs. 2 StGB - anstelle des vom Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen herangezogenen § 249 Abs. 2 StGB — anzuwenden gewesen wäre. An der etwas niedrigeren Mindeststrafe des § 249 Abs. 2 StGB hat sich
der Tatrichter ersichtlich nicht orientiert.
Harms Basdorf Nack
Tepperwien Gerhardt