Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 13.03.1998 – 3 StR 67/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1998 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO)
bemerkt der Senat:
Nach § 171 b Abs. 3 GVG ist zwar die Frage, ob die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit vorgelegen haben, der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. Mayr in KK $S 171 b GVG Rdn. 7); der Beschwerdeführer kann aber als unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit rügen, die Öffentlichkeit sei über den im Ausschließungsbeschluß festgelegten Umfang hinausgehend ausgeschlossen gewesen (vgl. BGHR StPO $S 338 Nr. 6 Ausschluß 4 m.w.Nachw.).
Die Rüge ist indes unzulässig, weil die Revision nicht bestimmt behauptet, die Aussage des Beschwerdeführers habe keinen Zusammenhang mit der Erörterung des persönlichen Lebensbereichs der Mitangeklagten, für deren Dauer die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, gehabt. Der Hinweis darauf, daß das Hauptverhandlungsprotokoll einen solchen Zusammenhang nicht belege, ist unzureichend, weil der Inhalt der Äußerung des Angeklagten auch dann nicht Gegenstand der besonderen Beweiskraft nach § 274 StPO ist, wenn die Öffentlichkeit, begrenzt auf einen bestimmten
Verhandlungsteil, ausgeschlossen wird (vgl. BGHR
StPO $S 274 Beweiskraft 19).
Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister