Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 10.03.1998 – 1 StR 731/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL§
Vbr Perth
vom 10. März 1998
in der Strafsache
gegen
1. Andrej Oo GERNE aus REM, geboren am EEE, 1971 in Po (Kasachstan),
2. Johann BE A „cus Po, <seboren am m 1959 ir Po (Kasachstan),
wegen rauberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Granderath,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Staatsanwältin (emmeme
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin WB aus ih als Verteidigerin des Angeklagten Bus
Justizangestellte umuingm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten OW und Johann Bee betrifft.
Im Umfang der Aufhebung. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagten lernten in einem Lokal die späteren Geschädigten Vagmm und >’. kennen und bemerkten, daß diese "offensichtlich einen erheblichen Geldbetrag" bei sich hatten. Daraufhin war dem Angeklagten Ol "spontan die Idee gekommen", die Geschädigten zu berauben. Der von DJ 1 entsprechend unterrichtete Angeklagte Bee war damit einver-Standen. Sie baten die Geschädigten, sie und die frühere Mitangeklagte Helena Bi mit dem Pkw des Wagner nach Hause zu fahren. Wagner kam dieser Bitte nach; neben ihm saß Pe,
auf dem Rücksitz saßen die Angeklagten.
während der Fahrt konkretisierte OR - auf russisch und daher für die beiden Geschädigten als Ungarn unverständlich - den Tatplan dahin, daß jeder der beiden Ange-
klagten bei einem Halt je ein Opfer am Hals packen und mit
einem Sicherheitsgurt drosseln sollte. Als CE, der den Pkw zu diesem Zweck zu einer dunklen, abseits gelegenen Stelle dirigiert hatte, den Fahrer We dort zum Halten veranlaßte, verließ Helena Be sofort den Pkw und entfernte sich. Der Beifahrer Peg schöpfte daraufhin Verdacht und sprang ebenfalls aus dem Fahrzeug. Ol schlang derweil Wagner den Sicherheitsgurt um den Hals und würgte ihn. Währenddessen rannte Johann Bee dem Geschädigten Page nach, konnte ihn aber nicht zum Fahrzeug zurückholen. Ci drosselte deshalb Wagen mit dem Sicherheitsgurt "so stark ..., daß dieser gerade noch Luft bekam", und forderte diesen gleichzeitig auf, Pgg zurückzurufen, andernfalls er
- O - ihn - Wem: — erwürgen würde. Wgw richtete darauf eine dementsprechende Aufforderung an Pg der zurückkam, weil er die Notlage We erkannte. Im Pkw wurde ihm alsbald von Bi ebenfalls ein Sicherheitsgurt um den
Hals geschlungen.
Die Geschädigten konnten infolge ihrer Situation keinen Widerstand mehr leisten. Sie mußten mit den Angeklagten die Fahrt in Richtung Roth fortsetzen. Dabei konnte der Angeklagte Be gemäß dem gemeinsamen Tatplan dem Geschädigten P@8 Bargeld aus der Hosentasche nehmen. TVewww händigte
sein Bargeld nach einer entsprechenden Aufforderung dem An-
geklagten Ol aus.
Anschließend mußte Ve "ca. 1 Stunde lang mehrfach von Roth nach Belmbrach und zurück fahren" und dabei immer wieder anhalten, u.a. auch an der nach Aufforderung Cu angesteuerten Sparkasse in der Innenstadt von Roth. Dort sollte Wa an einem Geldautomaten Geld abheben, wurde jedoch von den Angeklagten zur Weiterfahrt veranlaßt, nach-
dem er entgegnet hatte, kein Konto zu haben. "Immer, wenn
die Täter (an ihre Opfer) eine Forderung stellten, zogen sie den Sicherheitsgurt fester an", so daß die Geschädigten Schwierigkeiten mit dem Luftholen hatten, wenn die Angeklagten zuzogen. Nachden die Angeklagten den Geschädigten noch damit gedroht hatten, sie im Fall einer Anzeige zu er-
schießen, stiegen sie letztlich aus.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten (OW) und vier Jahren (Johann BP) verurteilt sowie die frühere Mitangeklagte Helena Bgm gemäß S§ 138 StGB u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Frei-
heitsstrafe.
3. Die zum Nachteil der Angeklagten Oi und Johann Bm eingelegte, auch vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Strafkammer das Tatgeschehen rechtlich nicht umfassend
gewürdigt hat.
a) Das Landgericht läßt nicht erkennen, ob es den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs in Betracht gezogen hat (§ 239 a StGB). Es erscheint jedoch nicht fernliegend, daß die Angeklagten sich der beiden Geschädigten auch deshalb bemächtigt bzw. diese entführt haben, um die sich daraus ergebende Lage zu einer Erpressung auszunutzen. Die
Feststellungen sind diesbezüglich allerdings nicht völlig
eindeutig. So wird insbesondere nicht mitgeteilt, warum We in Roth Geld abheben sollte und was Gegenstand der während der einstündigen Fahrt gestellten "Forderungen" “war. Der Senat kann daher nicht entscheiden, ob die Angeklagten zudem wegen erpresserischen Menschenraubs ($S 239 a StGB) zu verurteilen gewesen wären (vgl. BGH, Urt. vom
3. Juni 1997 - 1 StR 188/97).
b) Im Zusammenhang mit der Drohung, Was werde mit dem ihm bereits um den Hals geschlungenen Sicherheitsgurt erwürgt, wenn P@pnicht zum Pkw zurückkomme, könnte über die von der Strafkammer insoweit allein angenommene Nötigung hinaus (auch) der Tatbestand der Geiselnahme (S$S 239 b StGB) erfüllt sein. Denn OWMMB hatte - was sich Johann Does zurechnen lassen muß - sich WER bemächtigt, indem er ihm die Schlinge um den Hals legte. Dem Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, welchen Zweck die Angeklagten mit dieser Vorgehensweise verfolgten. Dieser wird, sofern die. zur erneuten Entscheidung berufene Kammer sowohl zur Annahme eines erpresserischen Menschenraubs als auch einer Geiselnahme gelangen sollte, für das Konkurrenzverhältnis zwi- ‘schen beiden Delikten von Belang sein (vgl. BGHSt 25, 386, 387; 26, 24, 28; BGHR StGB § 239 b Konkurrenzen 1; BGH Stv
1996,: 577, 578).
Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten demgegenüber die SS 239 a und b StGB übersehen, neben der angenommenen Nötigung aber noch eine Freiheitsberaubung ($S 239 StGB) bejaht. Insoweit wurde die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung gemäß S 154 a Abs. 2 StPO beschränkt. Diese Beschränkung im Hinblick auf einen Tatbestand, der von einer zusätzlich vorliegenden Vorschrift ohnehin verdrängt würde (S 239 StGB
tritt - ebenso wie § 240 StGB - hinter den ggf. erfüllten
I
ss 239 a und b StGB zurück; vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. s 239 a Rdn. 13 und S$S 239 b Rdn. 7 m.w.Nachw.), steht einer Verurteilung wegen der verdrängenden Vorschrift nicht ent-
gegen.
c) Auch die Ablehnung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer meint, die Vorschrift sei nicht erfüllt, da die Angeklagten die
Sicherheitsgurte nicht "bei sich" geführt hätten.
Der Senat kann diese Auffassung nicht teilen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, daß ein Täter ein Tatmittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann "bei sich führt", wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187). Dies aber haben die An-
geklagten getan, als sie die Gurte den Geschädigten um den
Hals legten und zuzogen.
d) Schließlich bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, § 223 a StGB sei lediglich von mehreren gemeinschaftlich sowie mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, nicht dagegen auch in der Form des hinterlistigen Überfalls und der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt
worden, rechtliche Bedenken.
aa) Einen hinterlistigen Überfall lehnt die Strafkammer ab, weil nicht festzustellen sei, daß die Angeklagten "planmäßig, in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absicht
berechneten Weise zu Werke gegangen seien, um gerade hier-
durch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten An-
,
griffs zu erschweren".
Damit geht die Strafkammer zwar von einem rechtlich zutreffenden asus (vgl. BGH StV 1989, 152 m.w.Nachw.). Sie hätte aber in diesem Zusammenhang (jedenfalls hinsichtlich des Geschädigten Vu) erörtern müssen, daß die Angeklagten so getan haben, als hätten sie sich mit. den Geschädigten angefreundet. Auf diese Weise haben sie unter dem Vorwand, nach Hause gefahren werden zu wollen, erreicht, daß sie sich auf den Rücksitz des Wagens setzen konnten. Dabei hatten sie bereits den - wenn auch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegten - Plan, die
Geschädigten zu überfallen.
bb) Bei der Prüfung des Merkmals "mittels einer lebensgefährlichen Behandlung" wäre eine Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, daß der Angeklagte CO den Geschädigten Wege "so stark drosselte, daß dieser gerade noch Luft bekam", und beide Geschädigten später in einer Weise gedrosselt wurden, "daß diese Schwierigkeiten mit dem Luftholen hatten" und als Folge der Tat bei beiden Schluckbeschwerden auftraten, wobei Pgg "noch eine Woche nach der Tat Schmerzen im Halsbereich" hatte. Daran fehlt es, obwohl die Kammer nach sachverständiger Beratung zu den Folgen massiven - nicht "dosierbaren" - Drosselns feststellt, daß eine Bewußtlosigkeit eintreten und diese sofort. zum Tod
führen könne.
Die § 223a StGB betreffenden Mängel haben sich zwar nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt, können aber für den Strafausspruch von Bedeutung sein, weil hierbei berücksich-
tigt werden kann, wenn mehrere Alternativen desselben Tat-
a ” un
bestandes erfüllt sind (vgl. BGH b. Dallinger MDR 1971, 363; NStZ 1996, 383, 384 m.w.Nachw.).
4. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Diese bedürfen - wie dargelegt - insbesondere bezüglich des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme neuer
tatrichterlicher Feststellung. Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl i Boetticher