Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.02.1998 – 4 StR 71/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
26. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Arnsberg vom 3. September 1997
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung
des Schuldspruchs ist nicht veranlaßt, weil die Strafbarkeit nach § 237 StGB a.F. von dem erweiterten § 177 Abs. 1 StGB n.F. erfaßt wird (BGH, Beschlüsse vom 25. November 1997 - 4 StR 519/97 und vom 5. Februar 1998 - 4 StR 665/97) und bei Beachtung des Grundsatzes strikter Alternativität (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. S 2 Rdn. 9 m.w.N.) das neue Recht im konkreten Fall nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB
ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels und die der Nebenklägerin im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Meyer-Goßner Maatz Athing
Otten Ernemann