Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.02.1998 – 4 StR 71/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Arnsberg vom 3. September 1997

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung

des Schuldspruchs ist nicht veranlaßt, weil die Strafbarkeit nach § 237 StGB a.F. von dem erweiterten § 177 Abs. 1 StGB n.F. erfaßt wird (BGH, Beschlüsse vom 25. November 1997 - 4 StR 519/97 und vom 5. Februar 1998 - 4 StR 665/97) und bei Beachtung des Grundsatzes strikter Alternativität (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. S 2 Rdn. 9 m.w.N.) das neue Recht im konkreten Fall nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB

ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels und die der Nebenklägerin im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Meyer-Goßner Maatz Athing

Otten Ernemann