Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 05.02.1998 – 4 StR 665/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 5. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. August 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung des Schuldspruchs ist - unabhängig davon, ob diese wegen dessen Rechtskraft überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu BGHSt 20, 116, 121; 26, 1, 4) - schon deshalb nicht veranlaßt, weil die Strafbarkeit nach § 237 StGB a. F. von dem erweiterten § 177 Abs. 1 StGB n. F. erfaßt wird (BGH, Beschluß vom 25. November 1997 - 4 StR 519/97).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic