Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 22.01.1998 – 5 StR 675/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Januar 1998 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1998

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung

schuldig ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen,

davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und im

dritten Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen ver-

suchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat im Umfang des Beschlußausspruchs Erfolg, im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

1. Das Urteil weist sachlichrechtliche Fehler auf, die in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung des Schuldspruchs in zwei

Fällen führen.

Bei den Taten im Mai 1987 und Herbst 1988 ist die Ahndung der Körperverletzung gemäß § 223 StGB nach 8 78 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weil diese Taten insoweit verjährt sind. Die Verjährungsfrist für die Körperverletzung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung hat weder geruht, noch ist sie rechtzeitig bis Mai 1992 bzw. Herbst 1993 unterbrochen worden. Das Opfer hat diese Taten erst Anfang 1994 angezeigt. Dem Eintritt der Verjährung steht auch nicht entgegen, daß die Körperverletzungen zu den ebenfalls vorliegenden Vergewaltigungen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit stehen, die Vergewaltigungen aber noch nicht verjährt sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Verjährungsfrist bestimmt sich für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR § 78 Abs. 1 Tat 1). Bei der dritten und

vierten Tat wurde die Verjährung hingegen jeweils rechtzeitig unterbrochen.

2. Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen nach sich. Der Senat hebt ferner neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die beiden verbleibenden Einzelstrafen auf. Denn sowohl die

Höhe der Einzelfreiheitsstrafen als auch die beträchtliche Höhe der Ge-

samtfreiheitsstrafe lassen insgesamt besorgen, daß das Landgericht einen wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkt — nämlich den langen Zeitablauf zwischen den Taten und der Verurteilung — nicht in seiner ganzen Be-

deutung erkannt

und mit dem entsprechenden Gewicht gewürdigt hat, wenngleich das Landgericht diesen Umstand als Strafmilderungsgrund ausdrücklich benannt hat; immerhin ist der Angeklagte erstinstanzlich erst acht bis zehn Jahre nach den Taten verurteilt worden (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-

verzögerung 11; § 54 Bemessung 2).

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