Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 28.08.1996 – 2 StR 398/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

erfurt

vom

28. August 1996 in der Strafsache

gegen

Marco Wwanja T EEE aus GEB, geboren am @. GEB 1976 in DER Lu, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

Frank Sch EB aus CE. geboren an @. END 1961 in EWW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u. a.

IS) A)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten Sch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch@B wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer zeitigen Freiheitsstrafe, den Angeklagten TEE wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, der Witwe des Tatopfers, ist un-

zulässig.

Die Nebenklägerin hat mit der Einlegung ihrer Revision zwar unter Hinweis auf $S 400 StPO erklärt, daß ihr Rechtsmittel "insofern nicht auf die Strafzumessung gestützt wird." Sie hat aber in der Revisionsbegründungsschrift neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Damit kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, ob sie ein zulässiges Ziel verfolgt.

Dessen hätte es aber bedurft (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Denn es käme auch in Betracht, daß die Revision eine zusätzliche Verurteilung der Angeklagten wegen eines nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Straftat-

bestandes erstrebt.

Eine Erstattung der dem Angeklagten TEE durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Auflage S 473 Rdn. 11).

Jähnke Theune Niemöller

Gollwitzer Otten