Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.01.1998 – 5 StR 528/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 528/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten H und B wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 1996 nach 8 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese An-
geklagten verurteilt worden sind. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer jeweils unter Freisprechung im übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten H in Höhe von zehn Jahren, die Angeklagte B in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Revisionen beider Beschwerdeführer haben jeweils mit der Verfahrensrüge nach 8 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
Zutreffend beanstanden die Beschwerdeführer, daß das Urteil mit den Entscheidungsgründen nicht fristgerecht zu den Akten gebracht worden ist. Das Urteil, dessen Verkündung am 20.Juni 1996 abgeschlossen war, mußte nach 118 Verhandlungstagen spätestens nach 29 Wochen zu den Akten gebracht sein, d.h. gemäß § 43 Abs. 1 StPO bis zum Ablauf des 9. Januar 1997. Tatsächlich ist das
Urteil mit den Entscheidungsgründen - ausweislich eines Vermerks des Strafkam-
mervorsitzenden - erst am 10. Januar 1997 um 1.47 Uhr zu den Akten gebracht worden.
Die Fristüberschreitung ausnahmsweise wegen ihres geringen Ausmaßes vom Anwendungsbereich des absoluten Revisionsgrundes auszunehmen, kommt nicht in Betracht. Nach 8 275 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das schriftliche Urteil “unverzüglich” zu den Akten zu bringen, da nur so dem Gebot zügiger Verfahrensförderung genügt und insbesondere der Gefahr begegnet wird, daß die Gründe das Ergebnis der Beratung nicht zuverlässig wiedergeben (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8275 Rdn.2, 9; Engelhardt in KK 3. Aufl. 8 275 Rdn. 38 f.). Eine Ausschöpfung der in 8 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen gestaffelten (vgl. dazu BGHR StPO 8 275 Abs. 1 Satz 1 Höchstfrist 1) Fristen ist zwar revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 29, 43, 46). Zwingende Konsequenz einer derart strikten Regelung ist indes, daß jede noch so geringe Fristüberschreitung, wenn kein Ausnahmegrund nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegt, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO erfüllen muß.
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des 8 275 Abs. 1 Satz 4 StPO sind nicht gegeben. Aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 3. August 1997 ergibt sich, daß die Fristüberschreitung nicht auf einem nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand im Einzelfall beruhte, sondern auf einem Organisationsmangel, der von den für die rechtzeitige Fertigstellung der schriftlichen
Urteilsgründe verantwortlichen Berufsrichtern zu vertreten ist.
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt