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BGH Beschluss vom 16.12.1997 – 4 StR 601/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1997 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 1997 im Strafausspruch dahingehend geändert, daß unter Auflösung der durch Beschluß des Amtsgerichts Witten vom 28. Juli 1995 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Witten vom 16. Dezember 1994 - 9 Cs 60 Js 1356/94 - und des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Februar 1995 - 83 Cs 22 Js 1518/94 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten festgesetzt

wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und

die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im

übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zur Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 24. November 1997.

2. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Verurteilungen durch das Amtsgericht Witten vom 16. Dezember 1994 und das Amtsgericht Dortmund vom 1. Februar 1995 (Tatzeit:

28. Oktober 1994) nach SS 55, 53 Abs. 2 StGB einzubeziehen

waren.

a) Durch jene Verurteilungen waren gegen den Angeklagten - in beiden Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Geldstrafen von 100 Tagessätzen und 40 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt worden. Daß aus diesen Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Witten vom 28. Juli 1995 gemäß § 460 StPO eine Gesamtgeldstrafe (120 Tagessätze zu je 20 DM) gebildet worden ist, hätte deren Auflösung und Einbeziehung der Einzelgeldstrafen nach § 55 StGB nicht entgegengestanden (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.N.).

b) Die Tat, die der jetzt vorliegenden Verurteilung zugrundeliegt, wurde am 9. November 1994, mithin vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 16. Dezem-

ber 1994, begangen. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß

sich das Landgericht des ihm nach $s§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens bewußt war ( vgl. Tröndle aaO § 53 Rdnr. 3 m.N.). Hierdurch wird der Angeklagte auch beschwert, weil an Stelle der Gesamtgeldstrafe zwischenzeit-

lich bereits Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist.

c) Der Senat sieht davon ab, das Urteil wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Er hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den zwei genannten Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in der hier gesetzlich zulässigen (88 54 Abs. 1 Satz 2, 39 StGB) Mindesthöhe von zwei Jahren und sieben Monaten festgesetzt, auf die die verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe an-

zurechnen ist.

Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels

entspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten auch

nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-

stellen (S 473 Abs. 4 StPO).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann