Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 3 StR 607/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. Juli 1997 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen ent-

fällt.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Wegfall des Vorwurfs des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe. Die Verjährungsfrist für das Delikt des § 174 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Für die Tat im Fall II 1 der Urteilsgründe

ist insoweit Verjährung eingetreten, da sie in der Zeit

zwischen dem 3. September und 24. Dezember 1990 begangen worden und die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung am 14. März 1996 erfolgt ist. Entsprechendes gilt für die Tat im Fall II 2 der Urteilsgründe, für die angesichts der nicht eindeutigen Tatzeitangaben nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie ebenfalls vor Mitte März 1991 begangen

worden ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Denn auch verjährte Tatteile dürfen - wenn auch nicht mit demselben Gewicht - bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGHR StGB $S 46 II Vorleben 11, 20). Da das Schwergewicht bei den tateinheitlich begangenen Straftatbeständen des § 176 und § 177 StGB liegt, kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer bei richtiger rechtlicher

Bewertung zu einem niedrigeren Strafmaß gelangt wäre.

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