Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 26.11.1997 – 2 StR 553/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

26. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision ist unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (5 349 Abs. 2 StPO); dieser ist frei von Rechtsfehlern. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisier-

tem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentra-

tion zu Beginn des Tatzeitraums: 2,6 %o, am Ende: 2,8 %o). Zur Begründung bezieht es sich auf das Gutachten des Sach-

verständigen Prof. Dr. W. ‚ der ausgeführt habe:

"Die errechnete maximale Blutalkoholkonzentration von 2,8 %o lasse keinen Raum für die Annahme einer alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne der 8§§ 20, 21 StGB. Sie könne insoweit nur ein Indiz sein. Allein aufgrund dieser Berechnung sei ein Rückschluß auf das tatsächliche Zustandsbild des Angeklagten nicht möglich. Hierfür seien vielmehr seine Persönlichkeit, sein Verhalten in der Tatnacht, der Tatablauf und das vorgeworfene Delikt maßgebend. Eine Vergewaltigung erfordere Koordinations- und Leistungsfähigkeit des Täters. Man müsse sich fragen, ob das Gesamtverhalten und der Gesamtablauf zu der angenomme - nen Alkoholisierung passe ..." (es folgen Ausführungen zum möglichen Einfluß der Einnahme von Schmerzmitteln).

Die Aussagen der Zeugen belegten, daß dem Angeklagten in der Tatnacht eine Alkoholisierung überhaupt nicht anzumerken gewesen sei; sein "gesamtes Verhalten in jener Nacht und vor allem im Verlauf des Tatgeschehens" lasse "eine Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

nicht einmal andeutungsweise erkennen".

Diese Begründung trägt nicht. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,6 und 2,8 %o aufwies, liegt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit (die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 %o in Betracht kommt) regelmäßig sehr nahe. Bei einer derart beträchtlichen Alkoholisierung läßt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt seiner Hemmungsfähigkeit sprechen. Solche Anzeichen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Daß Zeugen dem Angeklagten seine Alko-

holisierung nicht angemerkt haben, ist angesichts des tat-

sächlichen Grades seiner Alkoholisierung ohne Bedeutung. wieso das "gesamte Verhalten" des Angeklagten in der Tatnacht Schlüsse darauf zulassen soll, daß seine Hemmungsfähigkeit trotz des beträchtlichen Alkoholgenusses nicht erheblich herabgesetzt war, erklärt das Landgericht nicht; Einzelheiten des Täterverhaltens, die insoweit aussagekräftig sein könnten, führt es nicht an. Daß eine Vergewaltigung "Koordinations- und Leistungsfähigkeit" des Täters erfordert, besagt für die Frage der Beeinträchtigung seines

Hemmungsvermögens nichts.

Auf dem hiernach rechtsfehlerhaften Aussschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB kann der Strafausspruch beruhen. Es ist - ungeachtet der maßvollen Strafe - nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer noch milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte. Demgemäß ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Bei der neuen Straffestsetzung wird auch zu prüfen sein, ob sich die Neufassung des § 177 StGB durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) als das mildere und demgemäß anzuwendende Strafgesetz darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB).

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß