Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.03.1998 – 2 StR 5/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 5/98 vom 18. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

18. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 1997 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und einem Verstoß gegen das Waffengesetz (unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (8 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das sachverständig beratene Landgericht hat

festgestellt, die durch Rückrechnung ermittelte

Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit maximal 2,52 %o betragen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht gleichwohl verneint und zur Begründung ausgeführt, weder der Arzt, der die Blutprobe entnommen habe, noch die übrigen Zeugen, die den Angeklagten vor, bei oder nach der Tat gesehen haben, hätten bei ihm alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt. Die Bewußtseinslage des alkoholgewohnten Angeklagten sei zu keinem Zeitpunkt tiefgreifend gestört gewesen. Er habe sich bis zur abendlichen Tatzeit langsam an die festgestellte Blutalkoholkonzentration herangetrunken. Dies verbessere die Alkoholverträglichkeit und mindere die Gefahr psychischer Beeinträchtigungen. Abgesehen von behaupteten Erinnerungslücken belege die Einlassung des Angeklagten, daß er bei voller Orientierung, Umsicht und Übersicht über wechselnde Tatsituationen gehandelt habe. Auch beim Führen eines Pkw vor und nach der Tat sei er nicht aufgefallen. Nach der Tat habe er Verkaufsgespräche über die Tatwaffe geführt, und nach der Festnahme sei er bestrebt gewesen,

Schmauchspuren an seinen Händen zu beseitigen.

Diese Erwägungen tragen den Ausschluß einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht. Für die Tatzeit ist hier von einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,52 %o auszugehen, der vom Landgericht als medizinisch wahrscheinlich mitgeteilte Wert von 2,1 bis 2,2 %o ist unbeachtlich. Die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten legt eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nahe, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Tötungsdelikten ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 %o in Betracht zu ziehen ist (BCHSt 37, 231, 235; BGH StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH NStZ-RR 1996, 161). Denn selbst wenn man nicht von einem gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz ausgeht, daß ohne Rücksicht

auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen

einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist, hat der festgestellte Wert nach wie vor insofern Bedeutung, als er Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 67 f£ff.; BCH NStZ 1997, 592; Senatsbeschlüsse vom 26. November 1997 und 25. Februar 1998 - 2 StR 553/97 und 16/98). Als daneben zu beachtendes psychodiagnostisches Beurteilungskriterium sind in diesem Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 592). Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt jedoch eine solche Aussagekraft weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu. Alkoholgewöhnung und Erinnerungsvermögen sind keine wesentlichen Kriterien (BGHSt 43, 67, 72/73). Das Verhalten bei der Tatbegehung weist hier keine Besonderheiten auf, die aussagekräftige Rückschlüsse auf die Steuerungfähigkeit zulassen. Der Angeklagte mußte sich auch nicht auf eine plötzliche und unvorhergesehene Änderung der Tatsituation einstellen. Das Verhalten nach der Tat hat nur geringe Aussagekraft, da bei dem Angeklagten durch die Tat eine wesentliche Ernüchterung eingetreten sein kann und das Verhalten bei der Festnahme fünf Stunden nach der Tat liegt. Als tatzeitnahes Beurteilungskriterium bleibt daher hier letztlich der Eindruck des Tatopfers und allenfalls der Umstand, daß der Angeklagte im Straßenverkehr nicht auffiel. Dies allein genügt aber nicht, eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens auszuschließen. Das langsame Herantrinken an die Alkoholisierung zur Tatzeit ist hier in seiner Bedeutung für die Beurteilung der Steuerungfähigkeit schon deshalb fragwürdig, weil es nicht hinreichend festgestellt ist. Denn das Landgericht konnte nur zu einem

geringen Teil aufklären, wann der Angeklagte die

erheblichen Getränkemengen konsumiert hat.

Ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (S 21 StGB), bedarf deshalb erneuter Prüfung. Denn auf dem fehlerhaften Ausschluß einer erheblichen Verminderung der

Schuldfähigkeit kann der Strafausspruch beruhen.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten